Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erst am 4. April 2022 zugestellt werden konnte, ist ihm demnach eine Übergangsfrist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt auf das Ende des Monats anzusetzen, in welchem die drei Monate, berechnet ab Erhalt der besagten Verfügung, ablaufen, d.h. per Ende Juli 2022. Die überhöhten Mietkosen des Beschwerdeführers sind demzufolge erst per 1. August 2022 auf Fr. 1'500.00 herabzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen."