Dabei ging wohl übersehen, dass gemäss Mietvertrag zwar eine Kündigung auf jedes Monatsende möglich ist (ausser per 31. Dezember), dabei aber die vertraglich (und gesetzlich) vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einberechnet werden muss. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erst am 4. April 2022 zugestellt werden konnte, ist ihm demnach eine Übergangsfrist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt auf das Ende des Monats anzusetzen, in welchem die drei Monate, berechnet ab Erhalt der besagten Verfügung, ablaufen, d.h. per Ende Juli 2022.