Indessen hat das Betreibungsamt die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers am 29./31. März 2022 auf noch Fr. 1'500.00 pro Monat bereits auf den 1. Mai 2022 für umsetzbar erklärt. Dabei ging wohl übersehen, dass gemäss Mietvertrag zwar eine Kündigung auf jedes Monatsende möglich ist (ausser per 31. Dezember), dabei aber die vertraglich (und gesetzlich) vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einberechnet werden muss.