4.6. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten eines Zweipersonenhaushalts auf das Niveau der ortsüblichen Mietzinsen für eine 3-Zimmer-Wohnung als gerechtfertigt. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde im Grundsatz demnach als nicht begründet.