Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er zwingend auf eine grössere und/oder überdurchschnittlich gut ausgestattete Wohnung angewiesen sei oder dass ihm – zusammen mit seiner Ehefrau – ein Umzug in eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung nicht zugemutet werden könne. Die aktuellen Wohnkosten des Beschwerdeführers -5-