Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz bestätigte die vom Betreibungsamt Q. verfügte Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 2'017.00 auf Fr. 1'500.00 pro Monat mit Wirkung ab 1. August 2022. Zur Begründung führte sie aus: