3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe: 2. Juni 2022) -3- bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, der Mietzins von Fr. 2'017.00 sei in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu belassen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 14. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2022 eine weitere Eingabe vom 22. Juli 2022 ein.