2. 2.1. Gegen die ihm am 4. April 2022 zugestellte Verfügung vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte, in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei ihm der Mietzins von Fr. 2'017.00 pro Monat unverändert beizubehalten. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 13. April 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden entschied am 23. Mai 2022: