1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 28. Februar 2022 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen des Beschwerdeführers. Am 29. März 2022 verfügte das Betreibungsamt Q. eine Mietzinsreduktion auf den ortsüblichen Betrag von Fr. 1'500.00 ab Mai 2022 und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Am 31. März 2022 stellte es die Pfändungsurkunde aus.