{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-22_2022-08-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5505", "Checksum": "03dccd0562f0536fc260a73d270fe8e7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.2022 KBE.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:13", "Checksum": "0a2901def9d6511c6d1602b818946bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.2022 KBE.2022.22\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.21 / CH\n(BE.2022.5)\n\nEntscheid vom 10. August 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 23. Mai 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Verfügung vom 29. März 2022 (Reduktion des im Existenzminimum\nanrechenbaren Mietzinses)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 28. Februar 2022 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliches\nüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen\ndes Beschwerdeführers. Am 29. März 2022 verfügte das Betreibungsamt\nQ. eine Mietzinsreduktion auf den ortsüblichen Betrag von Fr. 1'500.00 ab\nMai 2022 und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums. Am 31. März 2022 stellte es die Pfändungsurkunde\naus.\n\n2.\n2.1.\nGegen die ihm am 4. April 2022 zugestellte Verfügung vom 29. März 2022\nreichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe)\nbeim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte, in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei ihm der Mietzins von Fr. 2'017.00\npro Monat unverändert beizubehalten.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 13. April 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden entschied am\n23. Mai 2022:\n\n\" 1.\n1.1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q.\nangewiesen, im Rahmen der Pfändung xxx die anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (per 31. Juli\n2022), d.h. erst ab dem 1. August 2022, auf einen Betrag von Fr. 1'500.00\npro Monat herabzusetzen.\n\n1.2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe: 2. Juni 2022)\n-3-\n\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, der Mietzins von Fr. 2'017.00 sei in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu belassen.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 14. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2022 eine weitere Eingabe vom\n22. Juli 2022 ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist - wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde - substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\n-4-\n\n"}