Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.21 / CH (BE.2022.5) Entscheid vom 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 23. Mai 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Verfügung vom 29. März 2022 (Reduktion des im Existenzminimum anrechenbaren Mietzinses) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 28. Februar 2022 gegen den Beschwer- deführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen des Beschwerdeführers. Am 29. März 2022 verfügte das Betreibungsamt Q. eine Mietzinsreduktion auf den ortsüblichen Betrag von Fr. 1'500.00 ab Mai 2022 und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Am 31. März 2022 stellte es die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Gegen die ihm am 4. April 2022 zugestellte Verfügung vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Be- schwerde ein, mit welcher er beantragte, in der Berechnung seines betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums sei ihm der Mietzins von Fr. 2'017.00 pro Monat unverändert beizubehalten. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 13. April 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden entschied am 23. Mai 2022: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q. angewiesen, im Rahmen der Pfändung xxx die anrechenbaren Wohnkos- ten des Beschwerdeführers unter Gewährung einer angemessenen Über- gangsfrist bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (per 31. Juli 2022), d.h. erst ab dem 1. August 2022, auf einen Betrag von Fr. 1'500.00 pro Monat herabzusetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe: 2. Juni 2022) -3- bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem An- trag, der Mietzins von Fr. 2'017.00 sei in der Berechnung seines betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu belassen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 14. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2022 eine weitere Eingabe vom 22. Juli 2022 ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist - wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde - substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. -4- Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz bestätigte die vom Betreibungsamt Q. verfügte Herabset- zung des Mietzinses von Fr. 2'017.00 auf Fr. 1'500.00 pro Monat mit Wir- kung ab 1. August 2022. Zur Begründung führte sie aus: " 4.5. Das Betreibungsamt hat vorliegend dem Schuldner, ausgehend vom aktu- ellen Mietzins von Fr. 2'017.00 pro Monat für die zu zweit (vom Beschwer- deführer und seiner Ehefrau) bewohnte Wohnung, den Anteil der zu be- rücksichtigenden Wohnkosten ab Mai 2022 auf monatlich Fr. 1'500.00 im Existenzminimum herabgesetzt. Die vom Betreibungsamt exemplarisch eingereichten Wohnungsinserate zeigen auf, dass im Raum Wettingen be- reits ab Fr. 1'500.00, und damit zu Preisen deutlich unter dem aktuellen Mietzins des Beschwerdeführers, 3-Zimmer-Wohnungen verfügbar sind. Im Vergleich dazu erscheint der Mietzins des Schuldners und seiner (der- zeit erwerbslosen Ehefrau) von derzeit Fr. 2'017.00 pro Monat in der Tat als unangemessen hoch (laut Mietvertrag beträgt die Höhe des Mietzinses brutto nur Fr. 1'970.00 pro Monat, die Differenz zur vom Betreibungsamt teilweise auch mit Fr. 2'010.00 pro Monat angegebenen Summe er- schliesst sich aus den Akten nicht; dies kann aber dahingestellt bleiben). Wie überall im Anwendungsbereich des Effektivitätsgrundsatzes kommt auch hier das Tiefhalten von anrechenbaren Kosten in erster Linie den Gläubigern zugute und dem Beschwerdeführer nur indirekt, indem er bei einer höheren pfändbaren Quote seine Schulden früher abbezahlt haben wird. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er zwingend auf eine grössere und/oder überdurchschnittlich gut ausgestat- tete Wohnung angewiesen sei oder dass ihm – zusammen mit seiner Ehe- frau – ein Umzug in eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung nicht zuge- mutet werden könne. Die aktuellen Wohnkosten des Beschwerdeführers -5- sind demnach unverhältnismässig hoch bzw. übersetzt. Sie sind unter An- setzung einer angemessenen Übergangsfrist, üblicherweise bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, herabzusetzen auf Fr. 1'500.00 pro Monat. Dass dabei Umzugskosten anfallen ist selbstredend, ändert an der Zumutbarkeit des Umzugs aus betreibungsrechtlicher Sicht jedoch nichts. 4.6. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anre- chenbaren Wohnkosten eines Zweipersonenhaushalts auf das Niveau der ortsüblichen Mietzinsen für eine 3-Zimmer-Wohnung als gerechtfertigt. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde im Grundsatz demnach als nicht begründet. Indessen hat das Betreibungsamt die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers am 29./31. März 2022 auf noch Fr. 1'500.00 pro Monat bereits auf den 1. Mai 2022 für umsetzbar erklärt. Dabei ging wohl übersehen, dass gemäss Mietvertrag zwar eine Kündi- gung auf jedes Monatsende möglich ist (ausser per 31. Dezember), dabei aber die vertraglich (und gesetzlich) vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einberechnet werden muss. Da dem Beschwerdeführer die an- gefochtene Verfügung erst am 4. April 2022 zugestellt werden konnte, ist ihm demnach eine Übergangsfrist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt auf das Ende des Monats anzusetzen, in welchem die drei Monate, be- rechnet ab Erhalt der besagten Verfügung, ablaufen, d.h. per Ende Juli 2022. Die überhöhten Mietkosen des Beschwerdeführers sind demzufolge erst per 1. August 2022 auf Fr. 1'500.00 herabzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen." Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht im Ansatz auseinander. Er wiederholte lediglich wörtlich seine in der Be- schwerde an die Vorinstanz gemachten Ausführungen, er arbeite bei der B. AG in R., sei auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, da er kei- nen Fahrzeugausweis besitze, und es sei ihm nicht möglich, in so einer kurzen Zeit eine neue, günstigere Mietwohnung zu finden, da dies auch mit weiteren Kosten für den Umzug verbunden wäre. Die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 1. Juni 2022 genügt den in E. 2.1 hievor dargestell- ten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). -6- Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesge- richts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vor- bringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantona- len Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzli- chen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde Umstände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanzlichen Verfah- ren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, welche Positionen das Betreibungsamt Q. in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums zu tief veranschlagt haben soll, und Belege dafür einzu- reichen. 3.3. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Ent- scheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich der Beschwerdefüh- rer auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist er im vorlie- genden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören. Der Beschwerdeführer kann die entsprechenden Faktoren gegenüber dem Betreibungsamt Q. im Rahmen einer Revision der Pfändung geltend machen. -7- 3.4. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie - formell oder materiell - das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. 3.5. Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wären die vom Beschwerdeführer neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel daher nicht zu berücksichtigen gewesen, was in der Sache ohnehin zur Abwei- sung der Beschwerde geführt hätte. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -8- Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber