Im zweiten Absatz weist er zudem darauf hin, dass "Begehren und Begründung" genau gleich seien wie in seiner Beschwerde vom 29. März 2022 an die Vorinstanz. Seine weiteren Ausführungen stimmen dann auch mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 29. März 2022 wörtlich überein und nehmen folglich keinerlei Bezug auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2022 erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.