aufgeschoben werden müssen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen." Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vom 26. Mai 2022 nicht im Ansatz auseinander. Er macht im ersten Absatz seiner Eingabe lediglich geltend, dass er fristgerecht Beschwerde erhebe. Im zweiten Absatz weist er zudem darauf hin, dass "Begehren und Begründung" genau gleich seien wie in seiner Beschwerde vom 29. März 2022 an die Vorinstanz.