Aufgrund der Bestreitung des Erhalts der CHF 500'000.00 durch das Betreibungsamt und die fehlende Dokumentation durch den Beschwerdeführer kann vorliegend nicht überprüft werden, ob die Steigerung hätte abgesagt werden müssen. Zudem ist aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2022 (act. 1) sowie auch aufgrund der Ausführungen des Betreibungsamtes im Amtsbericht vom 1. April 2022 (act. 20 f.) nicht erstellt, ob die Versteigerung gänzlich abgesagt oder i.S.v. Art. 123 i.V.m. Art. 143a SchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) hätte -6-