Vorliegend reicht der Beschwerdeführer zwar eine Kopie eines Bankauszugs vom 25. März 2022 der Bank D. ein (act.4), aus welchem hervorgeht, dass von einem Konto lautend auf Dr. E., R., eine Zahlung in der Höhe von CHF 500'000.00 zu Gunsten von Advokatur & Notariat C. mit der Referenz "Zweckgebundenes Darlehen für den Erwerb der Parzelle Nr. yyy GB Q." getätigt worden sei, jedoch liegt weder eine Bestätigung der Weiterleitung an oder des Empfangs durch das Betreibungsamt vor. Auch der Reservationsvertrag vom 28. Februar 2022 wurde nicht eingereicht.