3.4. Mit Eingabe vom 29. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er berechtigt und begründet davon ausgegangen sei, dass es nicht zur Versteigerung am 25. März 2022 kommen werde, sofern bis zur Versteigerung CHF 1'850'000.00 beim Betreibungsamt eingegangen sind. CHF 1'350'000.00 seien am Vormittag an das Konto des Betreibungsamtes und CHF 500'000.00 an das Notariatsbüro C. überwiesen worden, womit genügend Zeit gewesen wäre für die Weiterleitung vom Notariatsbüro an das Betreibungsamt.