3.3. Die Anfechtung der Verwertung durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung oder Durchführung der Verwertung bezieht (BSK SchKG I-ROTH, Art. 132a N 14). Mittels Beschwerde kann entsprechend Art. 17 Abs. 1 Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden (BSK SchKG I-ROTH, Art. 132a N 15).