ten, wenn und soweit sie nicht binnen 10 Tagen nach Empfang dieser Anzeige schriftlich beim unterzeichneten Betreibungsamt von ihm bestritten worden sind (act. 5). Somit wurde er auf den Rechtsmittelweg aufmerksam gemacht. Da vorliegend aufgrund der Begehren des Beschwerdeführers der materielle Bestand der Forderungen bestritten wird, wäre der Klageweg zu beschreiten. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums Q. als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen ist daher zu verneinen und auf diesen Antrag nicht einzutreten. […]