Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, bei den Personen und Gesellschaften gemäss Lastenverzeichnis, die die genannten Schuldbriefe bei sich haben, Schulden zu haben. Er bezieht sich auf die Schuldbriefe vom 6. bis 17. Rang. Somit bestreitet er die Existenz eines im Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts, weshalb der Klageweg beschritten werden müsste.