" 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 281.1) kann jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der unteren Aufsichtsbehörde mit Beschwerde angefochten werden, sofern das Gesetz nicht explizit das klageweise Vorgehen vorschreibt. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG sind von Amtes wegen zu prüfen.