2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 10. Mai 2022: "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 17. Mai 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2022 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. -3-