{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-20_2022-07-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5408", "Checksum": "6c893b13f52b6b5d5afa645a4d7f4af8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.07.2022 KBE.2022.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:40", "Checksum": "6e62d8f31361b60a9a04d20cc8b8367c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.07.2022 KBE.2022.20\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.20 / CH\n(BE.2022.3)\n\nEntscheid vom 11. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer c/o B._____ AG,\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 10. Mai 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Lastenverzeichnis in der Betreibung Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Pfandverwertungsbetreibung Nr. xxx gegen den Beschwerdeführer\nals Schuldner und Pfandeigentümer erliess das Regionale Betreibungsamt\nQ. am 21. Februar 2022 das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Die Steigerung des Grundstücks wurde auf […] angesetzt. Diese\nMitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 per eingeschriebener Post zugestellt.\n\nAm 7. März 2022 erliess das Regionale Betreibungsamt Q. im gleichen Betreibungsverfahren ein korrigiertes Lastenverzeichnis, das dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 wiederum per eingeschriebener Post zugestellt\nwurde. In der Folge fand die Steigerung des Pfandobjekts am […] statt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 29. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und sinngemäss gegen den Steigerungszuschlag.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 1. April 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 10. Mai 2022:\n\n\"1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 17. Mai 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2022 (Postaufgabe gleichentags)\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein.\n-3-\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach erstattete am\n7. Juni 2022 seinen Amtsbericht.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.2.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\n-4-\n\n"}