3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte die Beschwerdeführerin weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste sie mit der Auferlegung der Verfahrenskosten und zusätzlich auch mit einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: