2.2. Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer als Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG zu behandelnden Eingabe vom 29. Dezember 2021 nicht im Ansatz auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in wirren, nicht nachvollziehbaren Darlegungen und offensichtlich haltlosen Vorwürfen gegen die Vorinstanz wegen angeblich strafbaren Verhaltens. Ein gegen den angefochtenen Entscheid gerichtetes Abänderungsbegehren ist ebenfalls nicht erkennbar.