Die fragliche Säumnisverfügung vom 24. November 2021 konnte der Beschwerdeführerin zwar nicht zugestellt werden, indes treffen sie die Folgen der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (anwendbar gemäss Art. 31 SchKG), weil sie mit ihrer Eingabe vom 19. November 2021 das vorliegende Verfahren eingeleitet hat und demnach offensichtlich damit rechnen musste, Zustellungen seitens der von ihr angerufenen Behörden oder Gerichte zu erhalten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auf die Einholung eines Amtsberichts ist bei dieser Rechtslage zu verzichten."