bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren, mit welcher das Verfahren vorangetrieben wird und die Aussenwirkung zeitigt (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 18 f.). 3.3. Die Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender Aufforderung im vorliegenden Verfahren unterlassen, innert Frist und unter Androhung der Säumnisfolgen, eine Verfügung (im oben erwähnten Sinne) des Betreibungsamtes im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren einzureichen, die sie anfechten will.