Die Beschwerde muss immer einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen, was voraussetzt, dass eine angefochtene Handlung rückgängig gemacht oder berichtigt werden kann. Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang und die beanstandete Handlung widerrufbar sein bzw. die Unterlassung nachholbar sein. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Eine solche ist eine -5-