1.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) bzw. die beschwerdeweise Weiterziehung eines aufsichtsbehördlichen Entscheids (Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist mit einem gegen den angefochtenen Entscheid gerichteten Abänderungsbegehren und mit einer Begründung einzureichen, die in einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid bestehen muss und in der kurz darzulegen ist, inwiefern dieser welche gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (§ 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat den Beschwerdegrund anzugeben.