Die vorliegende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 31. Dezember 2021 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ein. Demzufolge sind in diesem Beschwerdeverfahren gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG die Bestimmungen des BGG analog anwendbar, soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Regelung enthält. -4-