Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Rechtsmittelverfahren bereits hängig, so wird dieses von der Rechtsmittelinstanz jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen, da gemäss dem mangels einschlägiger Regelung im EG SchKG analog anwendbaren Art.