2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Dezember 2021: " 1. Auf die Beschwerde vom 19. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde sinngemäss Beschwerde. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3-