2. 2.1. Mit Verfügung vom 24. November 2021 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen an zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts Q. Für den Säumnisfall wurde ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2021 zur Abholung bis am 3. Dezember 2021 gemeldet. Die Beschwerdeführerin holte diese Sendung innert der Abholfrist bei der Post nicht ab.