{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-1_2022-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4595", "Checksum": "35eff37dc9e5998dac86277f067c9f7e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.02.2022 KBE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:44", "Checksum": "a5bc3878dcd697e72cec445bd33bf0cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.02.2022 KBE.2022.1\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.1 / CH / th\n(BE.2021.30)\n\nEntscheid vom 14. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Massari\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 15. Dezember 2021\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Legitimation von Amtshandlungen des Betreibungsamts Q._____\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am\n19. November 2021) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nBaden eine Beschwerde ein, mit welcher sie einen notariell beglaubigten\nNachweis der Legitimation hoheitlicher Handlungen des Betreibungsamts\nQ. verlangte. Der Beschwerde legte sie ihre eigenen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) inkl. Gebührenverordnung\", jedoch keine Verfügung des Betreibungsamts Q. bei.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 24. November 2021 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden der Beschwerdeführerin eine Frist von\nfünf Tagen an zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts Q. Für den Säumnisfall wurde ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.\n\nDie eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2021 zur Abholung bis am 3. Dezember 2021 gemeldet. Die Beschwerdeführerin holte diese Sendung innert der\nAbholfrist bei der Post nicht ab.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Dezember 2021:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde vom 19. November 2021 wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 23. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde sinngemäss Beschwerde.\n\n3.2.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nSoweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a\nAbs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das\nVerfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG).\n\nGemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Rechtsmittelverfahren bereits hängig, so wird dieses von der Rechtsmittelinstanz\njedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen, da gemäss dem mangels\neinschlägiger Regelung im EG SchKG analog anwendbaren Art. 404\nAbs. 1 ZPO für Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts\nrechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor\nder betroffenen Instanz gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2011\nvom 20. Juni 2011 E. 3.2; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in:\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5\nzu Art. 404 ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, ebenda, N. 7\nzu Art. 405 ZPO). Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen\nFassung von § 22 Abs. 2 EG SchKG waren die Vorschriften des BGG auf\ndas zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog\nanwendbar.\n\nDie vorliegende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 31. Dezember 2021 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission ein. Demzufolge sind in diesem Beschwerdeverfahren gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG die Bestimmungen\ndes BGG analog anwendbar, soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Regelung enthält.\n-4-\n\n"}