Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.1 / CH / th (BE.2021.30) Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 15. Dezember 2021 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Legitimation von Amtshandlungen des Betreibungsamts Q._____ -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 19. November 2021) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher sie einen notariell beglaubigten Nachweis der Legitimation hoheitlicher Handlungen des Betreibungsamts Q. verlangte. Der Beschwerde legte sie ihre eigenen "Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB's) inkl. Gebührenverordnung", jedoch keine Ver- fügung des Betreibungsamts Q. bei. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 24. November 2021 setzte der Präsident des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Baden der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen an zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung des Betrei- bungsamts Q. Für den Säumnisfall wurde ihr das Nichteintreten auf die Be- schwerde angedroht. Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 26. November 2021 zur Abholung bis am 3. Dezem- ber 2021 gemeldet. Die Beschwerdeführerin holte diese Sendung innert der Abholfrist bei der Post nicht ab. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Dezember 2021: " 1. Auf die Beschwerde vom 19. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde sinngemäss Beschwerde. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Soweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getrete- nen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestim- mungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Rechts- mittelverfahren bereits hängig, so wird dieses von der Rechtsmittelinstanz jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen, da gemäss dem mangels einschlägiger Regelung im EG SchKG analog anwendbaren Art. 404 Abs. 1 ZPO für Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.2; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 404 ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, ebenda, N. 7 zu Art. 405 ZPO). Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22 Abs. 2 EG SchKG waren die Vorschriften des BGG auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar. Die vorliegende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2021 der Schweize- rischen Post übergeben und ging am 31. Dezember 2021 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ein. Demzufolge sind in diesem Be- schwerdeverfahren gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG die Bestimmungen des BGG analog anwendbar, soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Rege- lung enthält. -4- 1.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) bzw. die be- schwerdeweise Weiterziehung eines aufsichtsbehördlichen Entscheids (Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist mit einem gegen den angefochtenen Entscheid gerichteten Abänderungsbegehren und mit einer Begründung einzu- reichen, die in einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid bestehen muss und in der kurz darzulegen ist, inwiefern dieser wel- che gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unange- messen ist (§ 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat den Beschwerdegrund anzugeben. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemes- senheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Ver- fahren den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (BGE 134 I 303 E. 1.3). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen (alter- nativen oder subsidiären) Begründungen beruht, ist für jede einzelne dar- zutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist (BGE 138 I 97 E. 4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus: " 3.2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Be- schwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Beschwerde muss immer einen praktischen Verfahrenszweck verfol- gen, was voraussetzt, dass eine angefochtene Handlung rückgängig ge- macht oder berichtigt werden kann. Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang und die beanstandete Handlung widerrufbar sein bzw. die Unterlassung nachholbar sein. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein gesetz- widriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Eine solche ist eine -5- bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten Zwangsvollstre- ckungsverfahren, mit welcher das Verfahren vorangetrieben wird und die Aussenwirkung zeitigt (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 18 f.). 3.3. Die Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender Aufforderung im vorlie- genden Verfahren unterlassen, innert Frist und unter Androhung der Säumnisfolgen, eine Verfügung (im oben erwähnten Sinne) des Betrei- bungsamtes im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren einzureichen, die sie anfechten will. Die fragliche Säumnisverfügung vom 24. November 2021 konnte der Be- schwerdeführerin zwar nicht zugestellt werden, indes treffen sie die Folgen der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (anwendbar gemäss Art. 31 SchKG), weil sie mit ihrer Eingabe vom 19. November 2021 das vorliegende Verfahren eingeleitet hat und demnach offensichtlich damit rechnen musste, Zustellungen seitens der von ihr angerufenen Behörden oder Gerichte zu erhalten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auf die Einholung eines Amtsberichts ist bei dieser Rechtslage zu verzichten." 2.2. Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer als Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG zu behandelnden Eingabe vom 29. Dezember 2021 nicht im Ansatz auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in wirren, nicht nachvollziehbaren Darlegungen und offensichtlich haltlosen Vorwürfen ge- gen die Vorinstanz wegen angeblich strafbaren Verhaltens. Ein gegen den angefochtenen Entscheid gerichtetes Abänderungsbegehren ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2021 genügt den formellen Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte die Beschwerdeführerin weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste sie mit der Auferlegung der Verfah- renskosten und zusätzlich auch mit einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber