nicht einzutreten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richteten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass die Herabsetzung des Mietzinses (inkl. Nebenkosten) auf Fr. 1'300.00 per 30. September 2021 nicht zu beanstanden sei. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 genügt den in E. 2.1. hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.