2.2.2. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids, wonach auf die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde teilweise mangels örtlicher Zuständigkeit und im Übrigen wegen Einreichung nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG -6-