Eine nicht an die Beschwerdefrist gebundene Rüge sei den Ausführungen der berufsmässig vertretenen Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (E. 1.3). Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. In der Vergangenheit habe das Bundesgericht eine Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 800.00 gestützt. Der berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'300.00 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht behauptet, dass ihr keine angemessene Übergangsfrist gewährt worden wäre oder die geforderte Herabsetzung des Mietzinsens innerhalb der Wohngenossenschaft möglich wäre.