Im Übrigen sei der Betrag an das Betreibungsamt Q. überwiesen worden, welches eine Abrechnung vorgenommen habe. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, diese allenfalls anzufechten (E. 1.2). In ihrer Beschwerde fordere die Beschwerdeführerin die Zustellung der angefochtenen Verfügung bzw. der "Existenzberechnung für den November 2021", obwohl diese als Beschwerdebeilage eingereicht worden sei und die Beschwerdeführerin die Verfügung damit offensichtlich bereits erhalten habe. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin anerkannt, dass sie die Berechnung – wie vom Regionalen Betreibungsamt Q. vorgebracht – am 15. Februar 2022 erhalten habe.