vom 15. Februar 2022. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sei in diesem Umfang als untere Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Handlungen des Betreibungsamts Sarmenstorf richte, werde kein klares Beschwerdeobjekt bezeichnet. Dieser Umstand sei jedoch irrelevant, da die untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Bezirks Lenzburg hierfür ohnehin nicht örtlich zuständig sei (E. 1.1).