3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Regionale Betreibungsamt Q. sei anzuweisen, ihr Existenzminimum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt, insbesondere unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietzinses (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'500.00, zu berechnen.