1.3. Am 18. Oktober 2021 setzte das Betreibungsamt R. das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin für Oktober 2021 auf Fr. 3'130.00 fest. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum für November 2021 wurde am 17. November 2021 auf Fr. 1'985.00 festgelegt und am 15. Februar 2022 auf Fr. 2'910.00 abgeändert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. März 2022 (Postaufgabe: 26. März 222) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 29. April 2022 seinen Amtsbericht.