1. 1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 8. Februar 2021 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte der Beschwerdeführerin. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 3'415.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'025.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 0.00 festgesetzt und die Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 1'990.00 auf Fr. 1'400.00 per 30. September 2021 verfügt. Am 30. März 2021 stellte das Regionale Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 1.2. Per 30. September 2021 zog die Beschwerdeführerin von Q. nach R. um.