{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-19_2022-09-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5834", "Checksum": "dbd5497c70292967e97214226fa6b958"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.09.2022 KBE.2022.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:53", "Checksum": "d69d2587bd987379cb4a2e5a4a4baa1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.09.2022 KBE.2022.19\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.19 / CH\n(BE.2022.9)\n\nEntscheid vom 30. September 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch B._____,\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 19. Mai 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Berechnung des Existenzminimums\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 8. Februar 2021 gegen die\nBeschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte der Beschwerdeführerin. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 3'415.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'025.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 0.00 festgesetzt\nund die Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 1'990.00 auf Fr. 1'400.00 per\n30. September 2021 verfügt. Am 30. März 2021 stellte das Regionale Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n1.2.\nPer 30. September 2021 zog die Beschwerdeführerin von Q. nach R. um.\n\n1.3.\nAm 18. Oktober 2021 setzte das Betreibungsamt R. das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin für Oktober 2021 auf\nFr. 3'130.00 fest. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum für November 2021 wurde am 17. November 2021 auf Fr. 1'985.00 festgelegt und am\n15. Februar 2022 auf Fr. 2'910.00 abgeändert.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. März 2022 (Postaufgabe: 26. März 222) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nLenzburg eine Beschwerde ein.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 29. April 2022 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 11. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q. Stellung.\n-3-\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit\ndem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben\nund das Regionale Betreibungsamt Q. sei anzuweisen, ihr Existenzminimum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt, insbesondere unter\nBerücksichtigung eines monatlichen Mietzinses (inkl. Nebenkosten) von\nFr. 1'500.00, zu berechnen.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 10. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n-4-\n\n"}