Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.19 / CH (BE.2022.9) Entscheid vom 30. September 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch B._____, Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 19. Mai 2022 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Berechnung des Existenzminimums -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 8. Februar 2021 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wur- den sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen- den Einkünfte der Beschwerdeführerin. Ausgehend von relevanten Ein- künften von Fr. 3'415.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 4'025.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 0.00 festgesetzt und die Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 1'990.00 auf Fr. 1'400.00 per 30. September 2021 verfügt. Am 30. März 2021 stellte das Regionale Be- treibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus. 1.2. Per 30. September 2021 zog die Beschwerdeführerin von Q. nach R. um. 1.3. Am 18. Oktober 2021 setzte das Betreibungsamt R. das betreibungsrecht- liche Existenzminimum der Beschwerdeführerin für Oktober 2021 auf Fr. 3'130.00 fest. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum für Novem- ber 2021 wurde am 17. November 2021 auf Fr. 1'985.00 festgelegt und am 15. Februar 2022 auf Fr. 2'910.00 abgeändert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. März 2022 (Postauf- gabe: 26. März 222) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 29. April 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Amts- bericht des Regionalen Betreibungsamts Q. Stellung. -3- 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Postaufgabe gleichen- tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Regionale Betreibungsamt Q. sei anzuweisen, ihr Existenzmini- mum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt, insbesondere unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietzinses (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'500.00, zu berechnen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 10. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). -4- 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerde richte sich zunächst gegen die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für November 2021 -5- vom 15. Februar 2022. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sei in diesem Umfang als untere Aufsichtsbehörde zur Beurtei- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Soweit sich die Be- schwerde auch gegen Handlungen des Betreibungsamts Sarmenstorf richte, werde kein klares Beschwerdeobjekt bezeichnet. Dieser Umstand sei jedoch irrelevant, da die untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Bezirks Lenzburg hierfür ohnehin nicht örtlich zuständig sei (E. 1.1). Der Sachverhaltskomplex um die Zahlung von Fr. 2'000.00 an das Betrei- bungsamt R. falle nicht in die örtliche Zuständigkeit der unteren betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbehörde des Bezirks Lenzburg, da das Betrei- bungsamt nicht im Bezirk Lenzburg liege und die Erhebung nicht auf Ver- anlassung des Regionalen Betreibungsamts Q. erfolgt sei. Im Übrigen sei der Betrag an das Betreibungsamt Q. überwiesen worden, welches eine Abrechnung vorgenommen habe. Es wäre an der Beschwerdeführerin ge- wesen, diese allenfalls anzufechten (E. 1.2). In ihrer Beschwerde fordere die Beschwerdeführerin die Zustellung der angefochtenen Verfügung bzw. der "Existenzberechnung für den November 2021", obwohl diese als Be- schwerdebeilage eingereicht worden sei und die Beschwerdeführerin die Verfügung damit offensichtlich bereits erhalten habe. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin anerkannt, dass sie die Berechnung – wie vom Regionalen Betreibungsamt Q. vorgebracht – am 15. Februar 2022 erhalten habe. Die vom Regionalen Betreibungsamt Q. im Amtsbericht dargelegte gültige elektronische Zustellung der Verfügung am 15. Februar 2022 sei unbestritten geblieben. Angesichts der Kenntnis- nahme der Verfügung am 15. Februar 2022 sei die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit der Beschwerde vom 25. März 2022 klar nicht eingehalten worden. Eine nicht an die Beschwerdefrist gebundene Rüge sei den Aus- führungen der berufsmässig vertretenen Beschwerdeführerin nicht zu ent- nehmen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (E. 1.3). Wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. In der Vergan- genheit habe das Bundesgericht eine Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 800.00 gestützt. Der berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'300.00 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht behaup- tet, dass ihr keine angemessene Übergangsfrist gewährt worden wäre oder die geforderte Herabsetzung des Mietzinsens innerhalb der Wohngenos- senschaft möglich wäre. Die in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 an- gedeuteten Stromkosten seien aus dem monatlichen Grundbetrag zu be- zahlen. Sie könnten lediglich als Heizkosten berücksichtigt werden, was vorliegend nicht der Fall sei (E. 2). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit der Hauptbegründung des ange- fochtenen Entscheids, wonach auf die bei der Vorinstanz erhobene Be- schwerde teilweise mangels örtlicher Zuständigkeit und im Übrigen wegen Einreichung nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG -6- nicht einzutreten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richteten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass die Herabset- zung des Mietzinses (inkl. Nebenkosten) auf Fr. 1'300.00 per 30. Septem- ber 2021 nicht zu beanstanden sei. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 genügt den in E. 2.1. hievor dargelegten formellen An- forderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (Vertreter) - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -7- die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber