2.6. Gemäss den obigen Ausführungen sind somit sämtliche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachten Tatsachen und Beweismittel neu und daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.