mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivierenden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungsweise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. 2.5. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig.