tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Beschwerde von B. Ausserdem stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. B. nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung. 3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Juni 2022. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: