2. Das Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe gleichen- -3-