2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) reichte B. beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. sei für nichtig zu erklären und zu löschen. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 10. Mai 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022: " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) nichtig ist.