{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-18_2022-08-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5504", "Checksum": "39f7eaad2e32fac5adc11e2276f4ea5e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.2022 KBE.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:13", "Checksum": "121eeb9f534b2609b3a8265c74a2346c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.2022 KBE.2022.18\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.18 / CH\n(BE.2022.11)\n\nEntscheid vom 10. August 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 19. Mai 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 1. März 2022 in der Betreibung Nr. xxx /\nSchikanebetreibung\n\nSchuldner:\nB._____,\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft C. betrieb\nB. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q. vom 1. März 2022 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 1'269.05. Als Forderungsgrund\nwurde angegeben: \"Offene Rechnung: Gemeinsame Betriebskosten Villa\nE.\".\n\nDieser Zahlungsbefehl wurde B. am 20. April 2022 zugestellt. B. erhob gleichentags Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) reichte B.\nbeim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Betreibung\nNr. xxx des Betreibungsamts Q. sei für nichtig zu erklären und zu löschen.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 10. Mai 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022:\n\n\" 1.\nEs wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung\nNr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) nichtig ist.\n\n2.\nDas Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von\nder Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf,\nim Betreibungsregister zu vermerken.\n\n3.\nDie Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe gleichen-\n-3-\n\ntags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Sie\nersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung\nder Beschwerde von B. Ausserdem stellte sie den Antrag, der Beschwerde\nsei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3.2.\nB. nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung.\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Juni\n2022.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig\nsind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht\n(Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom\n14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\nNeue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind\ndanach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\nDas gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde\ngemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der\nunteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der\nunteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT-\nTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu\n-4-\n\nArt. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu\nArt. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot\nnichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011\nE. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren\nAnfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O.,\nN. 9 zu Art. 18 SchKG).\n\n"}